Freitag, 26. April 2013

Auskunftsanspruch abgelehnter Bewerber

Vor ziemlich genau einem Jahr habe ich auf dem wirtschaftsrechtlichen Blog über eine EuGH-Entscheidung zum Auskunftsanspruch abgelehnter Bewerber berichtet.
http://wir-htw.blogspot.de/2012/05/auskunftsanspruch-abgelehnter-bewerber.html
Die EuGH-Entscheidung war auf Grund einer Vorlage des BAG zustande gekommen. Gestern hat nun das BAG im Fall von Frau Meister entschieden
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16655&pos=1&anz=29&titel=Auskunftsanspruch_einer_abgelehnten_Stellenbewerberin
und erwartungsgemaäß einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG abgelehnt. Die Verweigerung jeglicher Auskunft zum Einstellungsverfahren begründe keine Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung gem. § 7 AGG. Weitere Indizien, die eine Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung begründen könnten, habe die Klägerin nicht dargelegt. Somit kommt es auch nicht zu einer Beweislastumkehr gem. § 22 AGG.

Fazit: Es bleibt bei der dringenden Empfehlung Bewerbern keinerlei Auskünfte über den Grund der Ablehnung bzw. das Verfahren zu erteilen. Dies gilt nicht nur für das Ablehnungsschreiben, sondern für die gesamte Kommunikation mit Bewerbern